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    AGB der APS Elektrotechnik GmbH



    Vorbemerkung

    Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage unserer Liefer- und Leistungsverträge. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne §310 Abs.1 BGB.


    §1 Vertragsabschluss

    1.1 An unsere Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden.

    1.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt des Vertrages richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Auftragserteilung oder durch Abnahme der gelieferten Waren vom Besteller anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn wir anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

    1.3 Abweichend von Ziffer 1. halten wir uns an Angebote für die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht mit Planungs- oder Montageleistungen verbunden sind, 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt in diesen Fällen auch zustande, indem der Kunde unser schriftliches Angebot annimmt. Einer gesonderten Auftragsbestätigung bedarf es in diesem Fall nicht.

    1.4 Folgeaufträge sind in Technik, Preisgestaltung und Bearbeitung unabhängig von vorhergehenden Aufträgen und beeinflussen nicht deren Gewährleistung.


    §2 Preise

    2.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich ab Werk Viernheim in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    2.2 Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

    2.3 Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.


    §3 Liefermenge, Lieferfrist

    3.1 Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig und führen zu entsprechender Anhebung oder Absenkung des Rechnungsbetrages.

    3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

    3.3 Die vom uns angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

    3.4 Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

    3.5 Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

    3.6 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

    3.7 Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

    3.8 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen. 3.9 Wir liefern EX WORKS (Incoterms 2000).


    §4 Gewährleistung

    4.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Unberührt bleiben die Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

    4.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

    4.3 Sonstige Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

    4.4 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

    4.5 Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

    4.6 Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist.


    §5 Pflichtverletzungen

    5.1 Wir haften für Pflichtverletzungen nur, soweit uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung trifft. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns, unsere gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

    5.2 Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen wird keine Haftung übernommen. Wir haben aber die Pflicht, den Besteller - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

    5.3 Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.


    §6 Zahlungsbedingungen

    6.1   Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig.
    6.2   Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
    6.3   Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
    6.4   Ist der Besteller mit Zahlungen gegenüber uns aus dem vorliegenden oder anderen Verträgen in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
    6.5   Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
    6.6   Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
    6.7   Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
    6.8   Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur mit solchen Ansprüchen zulässig, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.


    §7 Eigentumsvorbehalt

    7.1   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen unser Eigentum.
    7.2   Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
    7.3   Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an uns die Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller.
    7.4   Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
    7.5   Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist uns dies sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
    7.6   Sachen, die von uns dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben unser Eigentum. Deren Herausgabe kann jederzeit von uns verlangt werden. Gegenüber dem Anspruch ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur mit solchen Ansprüchen zulässig, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.


    §8 Softwarenutzung, Schutzrechte, Quellcode

    8.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.

    8.2 Die APS Elektrotechnik GmbH bleibt Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.

    8.3 Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Hersteller der Software zu. Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der Kunde verpflichtet.

    8.4 Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt.

    8.5 Es ist verboten, den Quellcode zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie Software oder Teile der Software sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder herzustellen.

    8.6 Auf Software besteht kein Anspruch zur Herausgabe des Quellcodes, mit Ausnahme von Open Source Software, deren Lizenzbestimmungen bezüglich Weitergabe gegenüber diesen Bedingungen Vorrang haben. In diesen Fall wird der Quellcode gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung.

    8.7 Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

    8.8 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen und überarbeiten. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

    8.9 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


    §9 Haftungsausschluss

    9.1 Wir haften für Personen- bzw. Sachschäden dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche und Forderungen gegen uns, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

    9.2 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Folgeschäden des Käufers.


    §10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    10.1 Erfüllungsort ist Viernheim.

    10.2 Gerichtstand ist Darmstadt. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand unseres Kunden zu klagen.

    10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.


    §11 Schlussbestimmungen

    11.1 Dieser Text ist in deutscher und englischer Sprache verfasst. Im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgebend.

    11.2 Hinweis nach §33 Abs. 1 BDatSchG: Wir bedienen uns zur Datenspeicherung einer EDV-Anlage.

    11.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.


    Die AGBs der APS Elektrotechnik GmbH, Stand Januar 2008, umfassen §1 bis §11.

    Viernheim im Januar 2013.